AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der bellatec GmbH für die Errichtung und Installation sowie den Betrieb einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (bellatec | Technology for eMobility)

Stand: 01/2022

1. Geltungsbereich / Begriffsbestimmungen

1.1
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) liegen sämtlichen Verträgen über die Errichtung und Inbetriebnahme, Unterhaltung und den Betrieb einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zugrunde, die zwischen der bellatec GmbH | Technology for eMobility, Äußere Ottobrunner Strasse 69, D-85640 Putzbrunn, Amtsgericht München, HRB 272680 (nachfolgend der „Auftragnehmer“) und dem Kunden geschlossen werden.

1.2
Für die gesamte Geschäftsverbindung (einschließlich künftiger Geschäfte, bei laufenden Geschäftsbeziehungen) gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Kunden werden von dem Auftragnehmer nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis sowie diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die vertraglichen Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.3
Als Kunde kommen typischerweise der Eigentümer der vertragsgegenständlichen Liegenschaft (dies schließt auch Personenmehrheiten einschließlich Wohnungseigentümergemeinschaften oder Sondereigentümer ein) oder sonstige insoweit ausschließlich nutzungsberechtigte Personen, z.B. Erbbauberechtigte oder Gewerberaummieter mit hinreichenden schuldrechtlichen Befugnissen, in Betracht.
1.4
Die „Ladeinfrastruktur“ für Elektrofahrzeuge im Sinne dieser AGB besteht insbesondere aus:

  • den Leitungen und Verteilungen vom jeweiligen Netzanschluss zu den einzelnen Stellplätzen – die Verlegung von Leitungen durch den Auftragnehmer erfolgt dabei grundsätzlich über Putz, soweit nicht anders mit dem Kunden vereinbart und mittels Kabeltrassen, Kabelkanälen oder Stromschienen, Kabel zu Parkplätzen und halböffentlichen Flächen werden gegebenenfalls auch in der Erde oder in Rohren bzw. Schächten verlegt;
  • dem Aufbau einer Basis-Ladeinfrastruktur für die Liegenschaft;
  • einer Technik für das Energie- und Lastmanagement;
  • einer Mess- und Kommunikationstechnik;
  • den eigentlichen Ladestationen an den einzelnen Stellplätzen – eine Ladestation umfasst dabei einen oder mehrere Ladepunkte, an denen Strom für Nutzer bereitgestellt wird.

1.5
Die gemäß Auftrag vereinbarten vertragsgegenständlichen Leistungen umfassen insbesondere die Beratung, die Planung, die Errichtung und die Installation der Ladeinfrastruktur.
1.6
Sofern zwischen den Parteien gemäß nachstehender Ziffer 2 als optionale Leistung vereinbart, können zu den vertragsgegenständlichen Leistungen des Auftragnehmers insbesondere auch

  • die Instandhaltung und Instandsetzung (das „Betreiben“) der Ladeinfrastruktur,

  • die laufende Belieferung des Kunden mit Strom über die vertragsgegenständliche Ladeinfrastruktur und gegebenenfalls an weiteren Ladepunkten sowie

  • die Bereitstellung einer Software-Applikation entweder als Mobile App-Variante (wahlweise auf der Basis der Betriebssysteme iOS oder Android) und/oder als Web-Variante gehören, anhand derer der Kunde seine Nutzung der Ladeinfrastruktur elektronisch überwachen und steuern kann. Für die Bereitstellung der zusätzlichen Leistungen des Auftragnehmers gemäß Satz 1 gelten in Ergänzung der vorliegenden AGB jeweils gesonderte Zusatzbedingungen des Auftragnehmers.

2. Vertragsschluss

2.1
Die durch den Auftragnehmer unterbreiteten Angebote über die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung durch den Kunden gemäß dem Angebot des Auftragnehmers.
2.2
Mit seiner auf das Angebot des Auftragnehmers folgenden Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab.
2.3
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Bestellung des Kunden durch Erteilung einer Auftragsbestätigung annimmt, spätestens jedoch, wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen beginnt.
2.4
Soweit nicht abweichend zwischen den Parteien vereinbart, ist für sämtliche Erklärungen der Parteien gemäß dieser Ziffer 2 die Textform ausreichend.

3. Leistungspflichten des Auftragnehmers

3.1
Der Auftragnehmer nimmt zunächst die für die Planung und den Betrieb der Ladeinfrastruktur erforderlichen vorbereitenden Arbeiten vor.
3.2
Der Auftragnehmer holt, sofern für den Betrieb der Ladeinfrastruktur erforderlich, sämtliche öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und zivilrechtlichen Gestattungen Dritter in eigener Verantwortung ein und prüft die technischen Voraussetzungen für die Errichtung der Ladeinfrastruktur.
3.3
Der Auftragnehmer stimmt alle erforderlichen Baumaßnahmen vorab mit dem Kunden ab, sodass die Parteien unter anderem auch darauf hinwirken können, dass die Belange etwa beeinträchtigter Dritte (z.B. Mieter der Liegenschaft) berücksichtigt werden können.
3.4
Für die Errichtung der Ladeinfrastruktur werden Arbeiten an der Strominfrastruktur der Liegenschaft vorgenommen. Soweit erforderlich (z.B. zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften oder zur Verhinderung von Gefahren), kann der Auftragnehmer die Stromversorgung in der Liegenschaft für die Dauer der Errichtung der Ladeinfrastruktur unterbrechen. Solche Störungen und Unterbrechungen der Stromversorgung sind möglichst auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
3.5
Der Auftragnehmer unterrichtet den Kunden und die Mieter der Liegenschaft sowie der Stellplätze bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Stromversorgung rechtzeitig in geeigneter Weise (z.B. durch Aushang unter Angabe des beabsichtigten Errichtungs- und Installationstermins und der voraussichtlichen Dauer der Unterbrechung). Eine weitergehende Unterrichtung oder eine individuelle Abstimmung des Zeitpunkts einer Unterbrechung erfolgt nur, soweit der Kunde oder Mieter der Liegenschaft zur Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen sind und dies dem Auftragnehmer zuvor in Textform unter Angabe von Gründen mitgeteilt haben.
3.6
Die Lage der Ladeinfrastruktur, insbesondere der Verlauf der Leitungen sowie die Installationsorte für die Ladestationen und die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen, werden durch den Auftragnehmer in Planunterlagen festgehalten, sofern dies vom Kunden ausdrücklich erwünscht und bestellt ist. Der Auftragnehmer stellt dem Kunden auf dessen Verlangen eine Kopie der fertiggestellten Planunterlagen zur Verfügung.
3.7
Ab dem Zeitpunkt der Fertigstellungsmeldung des Auftragnehmers, mit der dieser den Kunden über die erfolgte Errichtung der Ladeinfrastruktur informiert, ermöglicht der Auftragnehmer berechtigten Nutzern für die Dauer der Vertragslaufzeit die entgeltliche Entnahme von Strom an der jeweiligen Ladestation. Der Kreis der berechtigten Nutzer wird zwischen den Parteien regelmäßig bereits im Rahmen des Vertragsschlusses gemäß Ziffer 2 dieser AGB durch die Festlegung einer Zugangsart (öffentlich, halböffentlich oder nur im privaten Raum zugänglich) bestimmt.
3.8
Ist der Auftragnehmer auch Vertragspartner für den Betrieb der Ladeinfrastruktur werden die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik beachtet und die Ladeinfrastruktur für die Dauer der Vertragslaufzeit in ordnungsgemäßem Zustand gehalten. Insbesondere nimmt der Auftragnehmer die nach der Ladesäulenverordnung und nach den für zugehörige Hardware und Software geltenden VDMA-Vorgaben gebotenen Prüfungen vor; die hierfür anfallenden Entgelte werden durch den Auftragnehmer bereits in dem Angebot gemäß Ziffer 2.1 dieser AGB auf monatlicher Basis ausgewiesen. Der Auftragnehmer informiert den Kunden vorab über planmäßige Wartungsmaßnahmen an der Ladeinfrastruktur. Bei dringenden Reparaturen oder Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebssicherheit ist eine kurzfristige, gegebenenfalls auch nachträgliche Information gegenüber dem Kunden ausreichend. Mit den in vorstehenden Sätzen 3 und 4 in Bezug genommenen Maßnahmen kann bestimmungsgemäß eine vorübergehende Unterbrechung der Stromversorgung verbunden sein.
3.9
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertragsgegenständlichen Pflichten Subunternehmer zu bedienen. Der Auftragnehmer bleibt auch in diesem Fall im Verhältnis zum Kunden weiterhin für die Leistungserbringung verantwortlich.
3.10
Hinsichtlich Mängeln der vertragsgegenständlichen Leistungen gelten die gesetzlichen Regelungen; Ziffer 9 dieser AGB findet auch in diesem Fall Anwendung.

4. Technische Voraussetzungen der Ladeinfrastruktur

4.1
Der Betrieb der Ladeinfrastruktur erfolgt grundsätzlich unter Nutzung und Berücksichtigung des bestehenden Netzanschlusses und der bestehenden Strominfrastruktur. Sollten diese für eine bestimmungsgemäße Stromversorgung der Ladeinfrastruktur nicht ausreichen (z.B. als Ergebnis einer Machbarkeitsstudie des Auftragnehmers oder eines Dritten), ist der Auftragnehmer berechtigt, die für den Betrieb der Ladeinfrastruktur erforderlichen weiteren technischen Voraussetzungen in der Liegenschaft zu schaffen. Der Auftragnehmer hat den Kunden vorab über die erforderlichen technischen Voraussetzungen für den Betrieb der Ladeinfrastruktur zu unterrichten und einen Kostenvoranschlag für die Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen einzuholen. Der Kunde hat innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Kostenvoranschlags sein Einverständnis mit den erforderlichen technischen Voraussetzungen zu erklären. Im Falle der Einverständniserklärung hat der Kunde die anfallenden zusätzlichen Kosten zu tragen. Willigt der Kunde nicht in die Kostenübernahme für die Schaffung der weiteren technischen Voraussetzungen für den Betrieb der Ladeinfrastruktur ein, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Für das Sonderkündigungsrecht gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen ab Zustellung des Kostenvoranschlags durch den Auftragnehmer. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform. Macht der Kunde von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Ersatz seiner bisherigen Aufwendungen gemäß § 284 BGB von dem Kunden zu verlangen.
4.2
Die erforderlichen technischen Voraussetzungen können insbesondere umfassen:

  • Anschlusswertänderung des Netzanschlusses der Liegenschaft gemäß nachstehender Ziffer 4.3;

  • Errichtung eines oder mehrerer Niederspannungs-Hochleistungssicherungs-Verteiler („NH-Verteiler“) gemäß nachstehender Ziffer 4.4;

  • Einrichtung und Unterhaltung eines Kommunikationsanschlusses und zugehöriger Konnektivität für die Ladeinfrastruktur gemäß nachstehender Ziffer 4.5.

4.3
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Anschlusswertänderung (unter Beibehaltung des bestehenden Netzanschlusses) beim zuständigen Netzbetreibers zu beantragen. Hiervon sind sowohl die Anschlusswertänderung im Rahmen der erstmaligen Errichtung und Installation der Ladeinfrastruktur als auch zu späteren Zeitpunkten – etwa infolge der Anbindung weiterer Ladepunkte in der Liegenschaft an die Ladeinfrastruktur – erforderlich werdende weitere Anschlusswertänderungen erfasst.
4.4
Für den Betrieb der Ladeinfrastruktur kann ferner die Errichtung eines oder mehrerer NH-Verteiler erforderlich sein. Der Auftragnehmer ist berechtigt, solche NH-Verteiler zu errichten oder errichten zu lassen.
4.5
Für Service- und Wartungszwecke wird eine Datenanbindung über einen Kommunikationsanschluss benötigt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen solchen Kommunikationsanschluss einzurichten bzw. einrichten zu lassen und diesen während der Vertragslaufzeit zu nutzen. Der Auftragnehmer ist dabei darin frei, nach eigenem Ermessen über die Auswahl der jeweils eingesetzten Zugangstechnologie (z.B. leitungsgebundene DSL-Anbindung oder mobilfunkgestützte Datenübertragung via LTE) zu entscheiden.
4.6
Der Auftragnehmer verwendet eine Technik zum dynamischen Lastmanagement, die dafür sorgt, dass die für die Ladeinfrastruktur über den Netzanschluss verfügbare Leistung allen Nutzern der in einer Liegenschaft errichteten und an das Auftragnehmer-Backend (Verwaltungs- und Abrechnungssoftware) angebundenen Ladeinfrastruktur gleichmäßig zur Verfügung gestellt wird. Das Lastmanagement wird dabei grundsätzlich so geregelt, dass Stromverbraucher zur Versorgung kritischer Funktionen in der Liegenschaft vorrangig versorgt werden. Sofern die darüber hinaus über den Netzanschluss verfügbare Leistung zu einem Zeitpunkt nicht ausreicht, um alle angeschlossenen Elektrofahrzeuge vollständig zu versorgen, wird die Ladeleistung der an die Ladeinfrastruktur angeschlossenen Elektrofahrzeuge temporär anteilig verringert, je nach Situation können Elektrofahrzeuge auch in Lade-Warteschleifen verweilen.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1
Der Kunde räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, die Ladeinfrastruktur auf den Stellflächen der Liegenschaft zu installieren und soweit vereinbart auch zu betreiben; er gestattet dem Auftragnehmer, alle damit in Zusammenhang stehenden, erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Insbesondere gewährt der Kunde dem Auftragnehmer oder von diesem bestimmten Dritten für die Zwecke der Durchführung des Vertrags jederzeitigen freien Zugang zur Liegenschaft und zur Ladeinfrastruktur (z.B. durch Installation eines Schlüsselkastens).
5.2
Der Kunde ist nicht berechtigt, die vom Auftragnehmer errichtete Ladeinfrastruktur oder Teile hiervon während der Vertragslaufzeit anderen Anbietern von Leistungen auf dem Gebiet der E-Mobilität zur Nutzung zu überlassen.
5.3
Der Kunde informiert den Auftragnehmer rechtzeitig vorab über Maßnahmen in der Liegenschaft, die sich wesentlich auf deren Stromverbrauch auswirken. Als Maßnahmen mit wesentlicher Auswirkung auf den Stromverbrauch gelten insbesondere solche, die der Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber oder der Beurteilung und Zustimmung durch diesen nach den jeweils geltenden technischen Anschlussbedingungen bedürfen. Sofern eine solche Maßnahme die bestehende, für den Betrieb der Ladeinfrastruktur genutzte Anschlussleistung beeinträchtigt, trifft der Kunde auf seine Kosten geeignete Maßnahmen, um dem Auftragnehmer weiterhin den bestimmungsgemäßen Betrieb der Ladeinfrastruktur zu ermöglichen (z.B. indem der Kunde den Netzanschluss erweitert oder eine Speicherlösung einrichtet).
5.4
Der Kunde benachrichtigt den Auftragnehmer im Übrigen auch fortlaufend über jede sonstige in der Kundensphäre beabsichtigte Maßnahme, die die Ladeinfrastruktur beeinträchtigen könnte oder eine Änderung oder Sicherung der Ladeinfrastruktur erforderlich machen würden. Der Kunde stimmt jede solche Maßnahme vorab mit dem Auftragnehmer ab, um eine wesentliche Beeinträchtigung des Betriebs der Ladeinfrastruktur auszuschließen. Der Kunde ersetzt dem Auftragnehmer gegen Nachweis etwa hieraus resultierende Kosten, die diesem für die Erhaltung oder Wiedereinrichtung der Ladeinfrastruktur entstehen; etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
5.5
Der Kunde teilt dem Auftragnehmer bereits bei Abschluss des Vertrags ihm bekannte bevorstehende Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der Liegenschaft mit, die zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Ladeinfrastruktur führen könnten.
5.6
Der Kunde verpflichtet sich, in dem in Ziffer 4 dieser AGB bestimmten Umfang an der Schaffung der technischen Voraussetzungen für den Betrieb der Ladeinfrastruktur mitzuwirken.
5.7
Der Kunde verpflichtet sich ferner, auf Verlangen des Auftragnehmers auch sämtliche weiteren Mitwirkungspflichten zu erfüllen, die zwischen den Parteien entweder projektbezogen vereinbart werden oder in sonstiger Weise für die bestimmungsgemäße Vertragsdurchführung erforderlich oder zweckmäßig sind. Dies gilt insbesondere auch für die Abgabe und Empfangnahme von Erklärungen im Verhältnis zu Dritten wie z.B. Netzbetreibern oder anderen Grundstückseigentümern oder die Erteilung etwa in diesem Zusammenhang gebotener Vollmachten zugunsten des Auftragnehmers.
5.8
Sämtliche Mitwirkungspflichten des Kunden werden von diesem unentgeltlich erbracht; insbesondere schuldet der Auftragnehmer für die Dauer des Vertragsverhältnisses dem Kunden kein Entgelt für die Nutzung der Liegenschaft.

6. Eigentumsverhältnisse

6.1
Sofern der Kunde die Ladeinfrastruktur selbst betreibt und nutzt geht nach Abnahme und Abschlusszahlung die Ladeinfrastruktur in das Eigentum des Kunden über.

Andernfalls bleibt die Ladeinfrastruktur im Eigentum des Auftragnehmers. Die Parteien sind sich einig, dass es sich bei den Komponenten der Ladeinfrastruktur um sog. Scheinbestandteile im Sinne von § 95 BGB handelt. Bei Vertragsende wird der Auftragnehmer die in seinem Eigentum stehende Ladeinfrastruktur auf eigene Kosten wieder ausbauen.
6.2
Sofern der Kunde bei Vertragsende an einem Erwerb der Ladeinfrastruktur interessiert sein sollte, hat er dies dem Auftragnehmer spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 7.1 dieser AGB in Textform anzuzeigen. Dem Auftragnehmer steht es frei, dem Kunden in diesem Fall ein Angebot über den Erwerb der Ladeinfrastruktur auf der Grundlage des dann noch bestehenden Zeitwerts zu unterbreiten.
6.3
Abweichend von Ziffer 6.1 dieser AGB geht das Eigentum an den dem Aufbau der Ladesäulen (Stelen) dienenden Betonfundamente und den weiteren Kabeln, die zwecks Anbindung der Ladeinfrastruktur direkt ohne Schutzrohr in die Erde eingebracht worden sind, auf den Kunden über. Der Auftragnehmer ist zum Rückbau der in Satz 1 genannten Einrichtungen nicht verpflichtet; ebenso schuldet der Kunde insoweit keine Entschädigung für den Eigentumsübergang.

7. Vertragslaufzeit / Kündigung

7.1
Wird der Auftragnehmer mit einer der unter Ziffer 1.6 lit. a) – c) dieser AGB aufgeführten Leistungen beauftragt, beträgt die Vertragslaufzeit 60 Monate ab dem Datum der Fertigstellungsmeldung gemäß Ziffer 3.7 Satz 1 dieser AGB (Erstvertragslaufzeit). Wird der Vertrag nicht mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ablauf der Erstvertragslaufzeit gekündigt, verlängert sich der Vertrag stillschweigend um zwölf Monate. Das verlängerte Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern dieses nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des verlängerten Vertragsverhältnisses gekündigt wird.
7.2
Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, so beträgt die Vertragslaufzeit in Abweichung von Ziffer 7.1 hingegen 24 Monate ab dem Datum der Fertigstellungsmeldung gemäß Ziffer 3.7 Satz 1 dieser AGB. (Erstvertragslaufzeit). Wird der Vertrag nicht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf der Erstvertragslaufzeit gekündigt, verlängert sich der Vertrag stillschweigend auf unbestimmte Zeit. Das auf unbestimmte Zeit verlängerte Vertragsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
7.3
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.4
Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

8. Entgelte und Zahlungsbedingungen

8.1
Der Kunde zahlt für die vertragsgegenständlichen Leistungen die gemäß Ziffer 2 dieser AGB vereinbarten Entgelte. Die Preise sind in Euro oder einer anderen vereinbarten Währung ohne Mehrwertsteuer angegeben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zum jeweils gültigen Satz in Rechnung gestellt.
8.2
Der Kunde erhält über die zu zahlenden Entgelte eine Rechnung. Die Rechnung wird dem Kunden elektronisch an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Sämtliche Entgelte sind durch den Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
8.3
Dem Kunden stehen Aufrechnungsrechte nur dann zu, wenn die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind.
Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

9. Haftung

9.1
Soweit sich aus diesen AGB nichts Anderweitiges ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
9.2
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers verursacht werden, wird die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für

  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
  • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung deren ordnungsgemäße Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.3
Die sich aus Ziffer 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
9.4
Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

10. Einschränkungen der Leistungspflicht: Höhere Gewalt/Vorbehalt der Selbstbelieferung

10.1
Keine Partei haftet für die Erfüllung ihrer Pflichten, wenn diese Erfüllung durch höhere Gewalt verhindert wird. Dies umfasst insbesondere Ereignisse, die unvorhersehbar, nicht beherrschbar und außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, insbesondere Unwetter, Überschwemmungen, Erdrutsche, Erdbeben, Stürme, Blitzeinschläge, Brände, Epidemien, Pandemien, Terrorakte, Ausbruch von Kampfhandlungen (gleich ob mit oder ohne Kriegserklärung), Aufstände, Explosionen, Streik oder andere Arbeitsunruhen, Sabotage, Unterbrechungen der Energieversorgung, Zwangsenteignung durch staatliche Stellen.
10.2
Die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers steht ferner unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Waren oder Vorleistungen durch die Vorlieferanten des Auftragnehmers. Dies gilt jedoch nur, soweit der Auftragnehmer mit dem jeweiligen Vorlieferanten mit der gebotenen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat und der Auftragnehmer die mangelhafte oder verspätete Lieferung nicht verschuldet hat. Als Waren oder Vorleistungen im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere die durch den Auftragnehmer von anderen Anbietern bezogenen Lieferungen von Strom und Hardware.

11. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

11.1
Die Regelungen dieses Vertrages basieren auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geltenden gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen. Sofern sich diese, vergleichbare Regelwerke, einschlägige Rechtsvorschriften oder die für das Vertragsverhältnis maßgebliche höchstinstanzliche Rechtsprechung ändern und diese Änderung zu einer nicht unbedeutenden Störung der von den Parteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Interessenlage führt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag und diese Bedingungen entsprechend anzupassen, soweit die Anpassung für den Kunden zumutbar ist.
11.2
Über eine solche Anpassung wird der Kunde unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen per E-Mail informiert. Die jeweilige Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung einer Einbeziehung in das Vertragsverhältnis gegenüber dem Auftragnehmer in Textform widerspricht.

12. Schlussbestimmungen

12.1
Im Fall einer Veräußerung der vertragsgegenständlichen Liegenschaft oder im Fall der Begründung einer sich auf diese beziehenden Wohnungs- oder Teileigentümergemeinschaft wird der Kunde den Auftragnehmer hierüber unverzüglich in Textform in Kenntnis setzen. Der Kunde ist verpflichtet, seinem Rechtsnachfolger (z.B. Erwerber der Liegenschaft, neu begründete Wohnungseigentümergemeinschaft) die dem Kunden nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten einschließlich der Pflicht zur Weitergabe derselben an etwaige dritte Erwerber zu übertragen.
12.2
Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die anwendbaren gesetzlichen Regelungen.
12.3
Für diese AGB und die gesamten vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.4
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist München Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Das gilt auch für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kunden nicht bekannt ist, im Ausland liegt oder dorthin verlegt wird. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.